E-Mail Werbung: unerlaubt trotz Einwilligung?

Werbung per E-Mail ist einfach, schnell und kostengünstig. Rechtlich sind hier aber Hürden zu überwinden. Denn: ohne ausdrückliche Einwilligung gilt E-Mail-Werbung als unzumutbare Belästigung und ist wettbewerbswidrig (vgl. §7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG).

Bevor Du nun also potentielle Kunden und Interessenten per E-Mail anschreibst, benötigst Du deren Einwilligung. Wenn diese nicht vorliegt, drohen Abmahnung und Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern. Auch der Empfänger der unverlangten E-Mail kann Dich hier rechtlich belangen.

Nun gibt es zwei Gerichtsurteile aus dem November 2022, die sich mit der Wirksamkeit dieser Einwillungenen auseinandergesetzt haben.

Das OLG Hamm hat bei der Unzulässigkeit der Einwilligung zwischen personalisierter und allgemeiner Werbung unterschieden. Eine Kundin hatte nach Kauf die Einwilligung zur Speicherung der Daten über ein Kundenkartenprogramm u.a. auch für Werbezwecke per E-Mail erteilt. Das verklagte Unternehmen hatte neben den personalisierten E-Mails aber auch einen allgemein werbenden Newsletter an die Kundin geschickt. Dies hat das OLG Hamm als zu unbestimmt angesehen.

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Versandhäufigkeit bemängelt

In Berlin hat sich das Kammergericht mit der Versandfrequenz eines Newsletters beschäftigt. Hier wurde die Einwilligung für einen wöchtenlichen Newsletter-Versand abgegeben. Tatsächlich wurden die E-Mails aber teils mehrmals pro Woche versendet. Das Kammergericht entschied nun, dass die Einwilligung sich nur auf die angegebene wöchentliche Frequenz bezieht und sieht beim Versand mit einer höheren Frequenz mangels wirksamer Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach §7 Abs. 1 UWG

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Was bedeutet das für Dich?

Den Text für die Einwilligungserklärung solltest Du nicht zu allgemein fassen. Schreibe im Idealfall, was Deine Interessenten erwartet und wie oft sie Deinen Newsletter erhalten. Lass Dich im Zweifel von einem Anwalt beraten.

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https://www.cmshs-bloggt.de/