Auskunftsanspruch nach DSGVO unbedingt beantworten

Mit dem Auskunftsrecht garantiert der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Wenn Du solch einen Auskunftsanspruch im Postfach findest, ist es wichtig, diesen innerhalb eines Monats zu beantworten. Ganz wichtig - auch wenn Du gar keine Daten über die Person speichern solltest. In diesem Fall muss mit einer Negativauskunft mitgeteilt werden, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert oder verarbeitet werden.

Eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie man bei der Auskunftserteilung vorgehen sollte, ist auf der Website der "Datenschutzkanzlei" aufgeführt.
https://www.datenschutzkanzlei.de/auskunftsrechte/

Aktuell erhalten wohl Unternehmen Post von der Anwaltskanzlei "brandt.legal" mit der Forderung nach Schadenersatz und Übernahme der Anwaltkosten, weil laut Aussage des Schreibens die Auskunftserteilung nicht erfolgt ist. Der Fachanwalt für Datenschutzrecht Stephan Hansen-Oest (www.datenschutz-guru.de) berichtet in seinem Newsletter "Datenschutz-Tipps" über diesen Fall.

Es gilt also wie immer, sein Mail-Postfach mit wachen Augen zu durchforsten und genau zu bewerten, welche Mails man in den Papierkorb werfen kann und welchen man doch mehr Beachtung schenken muss.

Infos zum Auskunftsrecht sind auf der Website des BFDI zu finden:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html